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Liebe Mitglieder und Freunde des Vorarlberger Wirtschaftsverbandes,
wir wünschen Euch und Euren Familien ein frohes Osterfest.
Bleibt gesund!
Das Team des Vorarlberger Wirtschaftsverbandes
Personen, auf der Suche nach einer E-Card-Ausstellung, landen immer wieder vor unserer Bürotüre. Bitte sich einfach in den ersten Stock begeben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aufsuchen für die Ausstellung.
Hotline für Terminvergaben unter 05 9133 857 001
Seit 15. März stehen alle Räder still.
Alle Bürger, ob Unternehmer oder Mitarbeiter, gerieten nahezu in ein Schockstarre.
Die Wirtschaftskammer versucht alles, um schnelle Hilfen auf Schiene zu bringen.
6 Wochen sind seit der Schließung vergangen. Die ersten Betriebe durften schon weider öffnen, lukrierten schon leichte Einnahmen.
Aber wo bleibt die finanzielle Hilfe für jene, welche noch 2 - 4 Wochen zugesperrt lassen müssen - mit ungewissem Weiterverlauf!
Soforthilfe heißt anders!
Es ist gut, dass man Stundungen beim Finanzamt und den Krankenkassen beantragen kann, aber das ist nicht genug.
Bitte aufpassen, dass es nicht zu einem Flächenbrand kommt.
Der wirtschaftliche Schaden wäre dann viel größer als wir alle uns nur vorstellen können.
(Beitrag erstellt am 2. Mai 2020) - Team des Vorarlberger Wirtschaftsverbands
Liebe Mitglieder!
Wir möchten uns bei all jenen bedanken, die zum guten Erfolg der "Wahlgemeinschaft Vorarlberger Wirtschaft" beigetragen haben.
Vielen Dank.
Das Team des Vorarlberger Wirtschaftsverbands
Der Vorarlberger Wirtschaftsverband fördert den Österreichischen Behindertensport.
Liebe Mitglieder und Freunde des Vorarlberger Wirtschaftsverbandes,
wir wünschen Euch und Euren Familien ein frohes Osterfest.
Bleibt gesund!
Das Team des Vorarlberger Wirtschaftsverbandes
Der Vorarlberger Wirtschaftsverband tritt dafür ein, dass nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Selbständige, in erster Linie Kleinunternehmer und EPUs, ebenso in den Genuss von Steuervergünstigungen kommen müssen.
Die Sozialversicherungsbeiträge sollten unbedingt der seit Jahren aus dem Ruder laufenden Progression angepasst werden.
Wir haben nichts an der Mindestsicherung auszusetzen, jedoch bleiben wir dabei; Arbeit muss sich lohnen!
Damit auch ein Unterschied spürbar ist, müssen Besteuerung und Sozialversicherung angepasst werden. Um dieses Ziel zu erreichen, darf es aber nicht zu weiteren Belastungen für den Arbeitgeber kommen.
Die Politik ist dringend aufgefordert, für eine klare Differenz zwischen einem geregelten Monatsgehalt, bzw. Monatslohn, und eben der Mindestsicherung zu sorgen.
Wie soll das gehen?
Jeder arbeitende Mensch, sowohl Unternehmer als auch Arbeitnehmer, sollte erst ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von € 1.700,- besteuert werden.
Das hätte auch zur Auswirkung, dass Teilzeittätigkeiten sowie geringfügige Beschäftigungen rückläufig werden würden.
Es ist Zeit, neue, teils unkonventionelle Wege einzuschlagen, um dem Arbeitskräftemangel entgegenzutreten. Wir hoffen, dass die Interessensvertretungen wie die Wirtschaftskammer, Arbeiterkammer und ÖGB sich dies auch vorstellen können. Nur eine breite Front ist im Stande, den Arbeitskräftemangel zu lösen.
Ich wende mich erneut, mit den zurecht als überstrapaziert angesehenen Schlagwörtern, „Asylberechtigte und Lehre“, an euch. Berechtigterweise werden manche von euch sagen, dass sie davon gar nichts mehr hören wollen. Jedoch aufgrund der Vorkommnisse der letzten Wochen, ist das Thema wieder aktueller denn je und mein Fazit lautet, von welcher Seite man dies auch betrachtet, man hätte es mehr nicht verbocken können.
Die Wirtschaft sucht händeringend nach ausbildungs- und arbeitswilligen Mitbürgern.
Und es gibt sie, teilweise bereits zwei oder drei Jahre in ihrem Beruf oder in der Lehre, ordentliche Steuerzahler und Menschen wie Du und ich, die korrekt mit ihren Sozialversicherungsbeiträgen zum Wohlstand der Allgemeinheit beitragen.
Völlig unverständlicherweise wird dennoch ständig nach Gründen gesucht, um jene Personen auf unmenschliche Weise aus unserer Gesellschaft zu entfernen.
Der Vorarlberger Wirtschaftsverband versucht immer wieder, Sachverhalte wie diese aufzuzeigen und unseren Politikern aller Schattierungen einfach gestrickte Wege vorzulegen.
An dieser Stelle möchte ich auf unseren Nachbarn Deutschland verweisen; das Bundesland Nordrhein-Westfalen hat mit einem Modellprojekt erreicht, dass sich in Ausbildung befindliche Pflegekräfte, vorerst nicht abgeschoben werden.
Jeder Unternehmer weiß nämlich: die Worte „Geht nicht“ existieren einfach nicht in seinem Wortschatz.
Der Vorarlberger Wirtschaftsverband wünscht allen, noch in dem zu Ende gehenden Jahr 2018, dass sich euer Fleiß ausgezahlt hat und wir mit Mut und Zuversicht dem kommenden Jahr entgegensehen.
Euer
Roland Saur
im November 2018
Ich übernehme Aufträge aller Art
- Fixtouren
- Lieferung
- Abholung
- Sonderfahrten
Das Unternehmen besteht aus 2 Klein Lkw (bis 3,5t) - Nutzlast 750kg - Laderaum 20m3 - 8 EU-Paletten Stauplatz
Davon ist ein Klein Lkw (Baujahr 2014) zum Verkauf (Verhandlungspreis € 24.500)
Kontaktdaten:
Aindi Tagajew
Leonhardstraße 17/3
6912 Hörbranz
ATU 72657127
E: tagajew@gmail.com
T: +43 681 81 625 733
Das Aus für den Handwerkerbonus stößt vielseitig auf Unverständnis. Eher sollte es heißen, den Bonus zu verdoppeln, drängt er gerade die Schwarzarbeit Privater in Gewerbe und Handwerk zurück. Auch der bekannte Linzer Wirtschaftswissenschaftler und Universitätsprofessor Friedrich Schneider weist auf die Reduktion des Pfuschs durch die Förderung hin.
Und kein Ende mit der Registrierkassenpflicht!
Es ist nicht nachvollziehbar, warum eine Zahlung mit Bankomatkarte eine Bargeldzahlung ist, wenn doch das Geld überwiesen wird. Die Registrierkassen benötigen ab dem 1.4.17 ein neues Tool und das kostet circa € 500,00. Mit dem USB-Stick muss außerdem alle 3 Monate eine Sicherheitsspeicherung durchgeführt werden. Scheuen sie nicht den Weg zu Ihrem Steuerberater, lassen Sie sich beraten und entsprechend vertreten vor den Abgabenbehörden. Damit vermeiden Sie eventuelle Strafen, die bis zu € 25.000,00 ausmachen können.
Gerade zum Jahreswechsel scheint es, dass die Politik sich der Sorgen und Nöte der kleineren Unternehmen annimmt.
In der Sozialversicherung tragen die Selbständigen den höchsten Anteil an Selbstbehalt gegenüber allen anderen, es gibt sogar Versicherte die gar keinen Selbstbehalt leisten müssen.
Bei der SVA sind deren Rücklagen auf über 475 Millionen Euro angewachsen.
Unsere Forderung: Abschaffungs des Selbstbehalts!!!
Auch gibt es seit Einführung der Lohnfortzahlung viele UnternehmerInnen, welche bei einer längeren Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters, zur Aufgabe des Betriebs gezwungen waren bzw. in Ihrer Existenz auf das Äußerste bedroht wurden.
Die AUVA hat Rücklagen in Höhe von 1,3 Milliarden Euro. Es wäre für Sie ein Leichteres den kleineren Unternehmen bei der Lohnfortzahlung zur Seite zu stehen.
Der Pflegeregress ist wieder ein Thema geworden. Sollte es ein kleiner Unternehmer durch Sparsamkeit und wirtschaftliches Handeln zu einem Einfamilienhaus gebracht haben, so wird ihm bei einem Aufenthalt in einem Alten- oder Pflegeheim sämtliche Kosten in Rechnung gestellt. Einem anderen, der sein Geld in den guten Jahren verbraucht hat, wird nichts in Rechnung gestellt und sämtliche Kosten dafür werden von der Allgemeinheit übernommen. Hier kommt es zum Pflegeregress: Es wird das Vermögen versteigert und der Erlös daraus wird zur Abdeckung der Kosten des Heims herangezogen.
Unseres Erachtens hat die Sozialhilfe wie bei allen andren Fällen die in Österreich geschätzten Kosten in Höhe von 170 Millionen Euro zu übernehmen.
In Zeiten, wo alles digital erledigt werden kann, sind auch Digitaldiebe nicht weit.
Liebe Unternehmerinnen und Unternehmer beachtet folgendes Dokument
Die Mitarbeitersituation wird unsere Aufmerksamkeit ganz in Anspruch nehmen. Hier gilt es auch bei Bedarf Frödertöpfe in Anspruch zu nehmen (hat Österreich doch in der EU die nahezu höchste Abgabenquote) und nicht falsche Bescheidenheit an den Tag zu legen. Gerade für geringer qualifizierte und ältere Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen werden 50% der Kurskosten und ab der 33. Kursstunde 50% der Personalkosten vom AMS übernommen. Die Förderung kann pro Person bis zum € 10.000,00 betragen Wichtig ist: Die Qualitätsförderung gilt für Kurse, die bis spätestens 31.12.2017 beginnen und spätestens am 31.12.2018 beendet sind.
Alle weiteren Informationen auf dem Infoblatt des AMS: AMS-Infoblatt
Anerkannte Flüchlinge in Österreich sollten auch arbeiten dürfen.
So ist es in Deutschland - warum nicht bei uns???
Die Menschen lernen am schnellsten die Sprach bei der Arbeit im Umgang im Kolleginnen und Kollegen.
Sprachkurse können das natürlich noch begleiten.
Für Unternehmer sollte die Möglichkeit geschaffen werden diesen Personenkreis in der Entlohnung "Volontären" gleichzusetzen.
Um nicht in den Ruf der Ausbeutung zu geraten, sind solche Dienstverhältnisse nach spätestens sechs Monaten auf Kollektivvertragsniveau anzupassen.
Der Vorarlberger Wirtschaftsverband hofft auf eine schnelle Abschaffung der "Auflösungsabgabe". Sie besteht jetzt auch schon seit über drei Jahren. Obwohl bereits nach einem Jahr festgestellt wurde, dass sie nie die Einnahmenerwartungen erfüllt hat und eigentlich alle für deren Abschaffung sich ausgesprochen haben, besteht sich noch immer.
Daher der Apell an den neuen Bundeskanzler Dr. Kern mit dem Auslaufen dieser Abgabe den Beginn einer neuen Ära einzuläuten.
Der Vorarlberger Wirtschaftsverband will nochmals in Erinnerung bringen, dass es durchaus ordentliche Hilfestellungen für in Not durch Unfall oder Krankheit geratene Kleinunternehmer gibt.
Denn die Kosten für den Betrieb, die Abgaben und vieles mehr laufen weiter, auch wenn es schlimmstenfalls zu monatelangen Einkommensausfällen kommt.
Mit diesem Service greife die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Kooperation mit der Wirtschaftskammer den Kleinunternehmern unter die Arme.
Sollen Sie je in diesen missliche Lage kommen, so scheuen sie sich nicht Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Die KMUs repräsentieren 99,7% aller Unternehmen. Unternehmer müssen immer mehr global und international denken, Mobilität bei ihren Mitarbeitern einfordern und neues Lernen praktizieren. Innovation und Wettbewerbsfähigkeit sind die neuen Schlagworte. Leider werden die Rahmenbedingungen dafür immer schlechter. Neue Gesetze, Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht, Kollektivverträge, Steuerrecht, Arbeitnehmerschutzbestimmungen. Der verantwortungsvolle Unternehmer ist damit längst überfordert alles bis ins letzte Detail zu kennen. Dabei sind rückwirkende Einführungen immer schlecht. Es gibt keine Rechtssicherheit mehr für nachhaltiges Handeln. Will man zukünftige Mitarbeiter ausbilden (Lehrlinge), wird einem das auch nicht einfach gemacht – Lehrlinge dürfen beim Dachdecker nicht aufs Dach und nix tun was höher als einen Meter ist. Viele Firmen in Österreich klagen über den Facharbeitermangel, allerdings auch über zu wenig Lehrlinge. Grund dafür ist, dass es immer weniger Jugendliche gibt. Leider wollen die jungen Menschen lieber studieren als arbeiten gehen, es gibt jetzt schon mehr Studenten als Lehrlinge. Allerdings klagen auch die Unternehmen, dass die Lehrlinge nicht einmal die sozialen Grundfertigkeiten beherrschen (zum Beispiel zwei Beträge zusammenrechnen). Solche Mängel sollten so früh als möglich erkannt und behoben werden (Schule, Elternhaus).
Allerdings sind auch die heutigen Lehrlinge nicht mehr das, was sie früher einmal waren. Es fehlt ihnen an grundsätzlichen Dingen wie Pünktlichkeit, Manieren, …
Wie soll man da noch Unternehmer sein???
Wir dürfen Sie auf nachstehende Änderungen bei den Finanzamtzahlungen und den Buchungsmitteilungen des Finanzamtes ab 01.04.2016 hinweisen.
Wie Ihnen bereits mit der letzten Buchungsmitteilung zur Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 1. Quartal vom Bundesrechenzentrum mitgeteilt wurde, dürfen ab 01.04.2016 Zahlungen an’s Finanzamt nur mehr elektronisch erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass ein Internet-Anschluss vorhanden ist und Sie das Electronic-Banking-System Ihres Kreditinstitutes bereits für Zahlungen nutzen.
Liegen diese Voraussetzungen vor, sind Steuerzahlungen ab 01.04.2016 verpflichtend über die Funktion „Finanzamtzahlung“ im Electronic-Banking-System Ihrer Bank zu tätigen. Sollte diese Funktion noch nicht vorhanden sein, haben die Zahlungen mit dem „eps“-Verfahren über Finanz-Online zu erfolgen.
Nur wenn kein Internet-Anschluss vorhanden ist oder wenn die Electronic-Banking-Funktion bis dato für Zahlungen nicht genützt wird, können die Steuerzahlungen weiterhin mittels Zahlungsanweisungen erfolgen.
Das Bundesrechenzentrum wird ab 01.04.2016 keine Zahlungsanweisungen mehr automatisch versenden. Sie werden weiterhin mittels Buchungsmitteilungen über die Bewegungen auf Ihrem Finanzamt-Konto informiert werden, jedoch ohne die bisher übliche Allonge in Form eines Zahlscheines.
Sollten Sie weiterhin einen Zahlschein benötigen, können Sie die Zusendung entweder über Ihren Finanz-Online Zugang direkt oder telefonisch, per Fax oder durch schriftliche Mitteilung an das Finanzamt unter Angabe Ihrer Steuernummer wieder aktivieren. Oder Sie wenden sich an uns, dann erledigen wir das für Sie.
Wenn wir für Sie die Buchhaltung bzw. die Lohnverrechnung erstellen, werden wir Sie hinkünftig nur mehr per mail über die fälligen Lohnabgaben, Umsatzsteuer-Vorauszahlungen bzw. Einkommensteuer-Vorauszahlungen informieren. Wenn Sie von uns weiterhin einen Zahlschein für diese Zahlungen benötigen, geben Sie uns bitte kurz Bescheid.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Zusätzliche Informationen finden Sie auch auf der Homepage des BMF unter https://www.bmf.gv.at/top-themen/Steuern_online_bezahlen_.html
Quelle: Steuerberatungsbüro Bischof-Fuchs Bregenz
Deutschland und Österreich profitieren von einem starken, vielfältigen Mittelstand. Doch dieser komme immer stärker unter Druck. Werde zwischen internationalen Großkonzernen und politischen Regulierungen aufgerieben.
Denn in den Unternehmen fehle "der Mut zum Investieren". Deutschland und Österreich zählen zu den EU-Ländern mit den wenigsten Unternehmensgründungen.
Angesprochen auf die aktuelle Flüchtlingsdebatte, sagt Clement: "Große Herausforderungen brauchen eine starke Wirtschaft." Denn über den Erfolg der Zuwanderung entscheide am Ende die Integration in den Arbeitsmarkt.
Der Grund für den poltiischen Stillstand in Deutschland und Österreich meint er zu kennen. "Große Koalitionen sind groß, aber unbeweglich." Sagt es und ist damit auf einer Wellenlänge mit österreichische Notenbankpräsident Claus Raidl, der wie Clement im Beirat der Kloepfel Consulting sitzt. "In einer Regierung muss es eine klare Hackordnung geben", meint auch Raidl. Es gehe eben nichts weiter, wenn Kanzler unbedingt Kanzler bleiben will und der Vizekanzler unbedingt Kanzler werden will.
Beamte müssen ab dem 1. April dieses Jahres nur noch einen Selbstbehalt von 10% bezahlen, hat die Generalversammlung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter beschlossen. Dies gilt für alle behandlungsbeitragspflichtigen Leistungen.
Selbständige haben nach wie vor einen 20%igen Selbstbehalt, der bei entsprechenden gesundheitlichen Verbesserungen wie Gewichtsabnahme etc. auf 10% reduziert werden kann, zu tragen.
Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter hat eine solche Vorgangsweise abgelehnt, mit dem Argument „dieser Weg ist zu bürokratisch“.
Es sind berechtigterweise gerade die Unternehmer, die eine Entbürokratisierung fordern, aber in der eigenen Sozialversicherung scheint dies nicht zu gelten.
Datum: 12.03.2016, Präsident Komm.Rat Roland Saur
Es gibt ein Land, wo sich vier von fünf Jugendlichen nach der Schulpflicht für eine Lehre entscheiden.
Das Land ist nur jenseits des Rheins und zwar ist es die Schweiz.
Wir wollen eines nicht in Frage stellen, die Lehrlingsausbildung ist in Vorarlberg hervorragend. Die Unternehmer und ihre Interessensvertreter können stolz auf die duale Ausbildung sein.
Das Problem ist nur: Die Nachfrage bei den Jugendlichen in Österreich ist bei weitem nicht so groß wie jene in der Schweiz.
In Österreich ist es in etwa ein Drittel der Jugendlichen, welche nach der Pflichtschule eine Lehre beginnen und wiederum ist es ein Drittel das vorzeitig das Handtuch wirft.
Stellt sich die Frage, warum die Lehre in der Schweiz so viel attraktiver als in Österreich ist. Die Lehre scheint man in unserem Land noch immer als Sackgasse anzusehen, dem ist nicht so in der Schweiz.
Der essentielle Grund hierfür ist die Auswahl an zwei-, drei- oder vierjährigen Lehren in der Schweiz zu sein – in ein und demselben Beruf.
Üblich ist es bei guten Leistungen nach einer zweijährigen Ausbildung noch das 3. oder 4. Jahr mit einer intensiveren Ausbildung anzuschließen.
Ein erster Schritt wäre bei uns schon getan und zwar mit dem erst kürzlich getätigten Beschluss der Zwischenprüfungen.
Wenn ich, den Tourismus als Beispiel heranziehe, da lernt man flambieren, tranchieren, filetieren, das ist okay in der fortgeschrittenen Ausbildung. Ich bin überzeugt, dass es in der Praxis nicht einmal in 10% der Betriebe zur Anwendung kommt.
Ein weiterer Anreiz wäre auch, die Entlohnung im 3. und 4. Lehrjahr den Leistungen anzupassen.
Man sieht es könnte noch viel getan werden.
Solltest du noch Ideen haben, dann lass es uns wissen.
Kommerzialrat Roland Saur
Präsident
Ab 1.1.2015 beträgt der volle Kfz-Sachbezug nicht mehr wie bisher 1,5%, sondern 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten. Die Höchstgrenze wird mit EUR 960,00 pro Monat festgesetzt.
Für Kfz, die einen CO2-Emissionswert von nicht mehr als 130 g CO2-Emission aufweisen, wird der Sachbezug mit einem Satz von 1,5 % der tatsächlichen AK angesetzt (max. EUR 720,00 monatlich).
Maßgeblich ist das Anschaffungsjahr des jeweiligen Kfz – dies gilt auch für Gebrauchtwagen!
Wurde zB das Kfz bis 2016 angeschafft, liegt der Grenzwert bei 130 g CO2/km. Der Abgasgrenzwert reduziert sich bei zukünftigen Anschaffungen um 3 g CO2/km. Sachbezugsbefreit sind Kfz mit 0 g CO2/km, das sind Elektro-Kfz aber KEINE Hybridmodelle!
Der maßgebliche Wert ergibt sich aus dem CO2-Emissionswert. Dieser ist im Zulassungsschein unter Pkt. V7 zu finden. Wenn kein Wert vorliegt, beträgt der Sachbezug zwingend 2 %.
Werden pro Monat nicht mehr als 500 km als private Fahrtstrecke nachgewiesen, kann halber Sachwertbezug herangezogen werden. Erforderlich hiefür ist ein lückenloses Fahrtenbuch!
Weiters besteht die Möglichkeit, den Sachbezug auf Basis der gefahrenen Kilometer zu berechnen, wenn dieser um mehr als 50 % geringer ist, als der Sachbezugswert auf Basis der AK. Voraussetzung ist, dass ein lückenloses Fahrtenbuch geführt wird.
Wirtschaft Nachrichten Sonderausgabe Report 2015 KW 48, facebook + internet 11.12.2015
Die Mautreform für 2016 ist entschärft! Es findet „nur“ ein Inflationsausgleich von rund 1 % statt. Zur Kostenplanungserleichterung werden die Erhöhung der Lkw- und Busmaut sowie die Vignettenpreise bereits im Sommer – und nicht wie bisher erst im Dezember – bekannt gegeben.
2017 kommt allerdings der Umweltzuschlag zum Tragen. Es werden Lärm- und Schadstoffausstoß Zuschläge eingeführt. Eine Verteuerung in der Höhe von ca. 5 bis 15 % ist, je nach Abgasklasse, zu erwarten.
Die Wirtschaft 27.11.2015 + VN, 13.11.2015 VN Mo 16.11.2015 + facebook + internet
Da freut sich der Vorarlberger Tourismus: In der vergangenen Sommersaison von Mai bis Oktober wurde ein neuer Rekord verzeichnet! Letztes Jahr war der Herbst die goldene Zeit. Hier hinken die heurigen Zahlen nach. Für die Verschiebung im Urlaubsverhalten sind die Deutschen ausschlaggebend. Der Bergurlaub wurde von ihnen heuer überwiegend in den Sommermonaten verbracht. Zugenommen haben vor allem die Zahlen der Gäste aus der Schweiz aber auch aus Großbritannien. Ebenso verbringen die Niederländer ihren Urlaub wieder gerne im Ländle. Der Zustrom der Deutschen Gäste ist dafür etwas rückläufig.
VN Fr 27.11.2015 + facebook + internet
Es gibt im neuen Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2015 eine Klarstellung bezüglich der Zurechnung von Einkünften bei zwischengeschalteten Kapitalgesellschaften. Es soll eine direkte Zurechnung der Gewinne an die leistungserbringende natürliche Person stattfinden. Formal rechnet als Vertragspartner eine Kapitalgesellschaft die Leistungen ab. Voraussetzung: Die Gesellschaft steht unter dem Einfluss der leistungserbringenden Person und diese verfügt über keinen eigenständigen, sich von der dieser Tätigkeit abhebenden Betrieb. Die höchstpersönlichen Tätigkeiten sollen im Gesetz taxativ, dh abschließend, aufgelistet sein: Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft, Tätigkeit als Künstler, Schriftsteller, Sportler, Vortragender oder Wissenschaftler.
VN Mo 16.11.2015 + facebook + internet
Seit Anfang Oktober gibt es Neuregelungen durch das Steuerreformgesetz und Judikatur. Dem Gesellschafter – Empfänger der Kapitalerträge – wird die KESt nur ausnahmsweise vorgeschrieben, wenn ein Heranziehen der ausschüttenden Körperschaft nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre (zB verwaltungsökonomische Gründe, das Verschulden der ausschüttenden Körperschaft, die erschwerte Durchsetzbarkeit beim Empfänger).
Ein begründeter Bescheid ist in Ausnahmefällen der Direktvorschreibung an den Empfänger der Kapitalerträge erforderlich.
Verdeckte Gewinnausschüttungen unterliegen dem besonderen Steuersatz von 25 %, ab 2016 dann 27,5 %.
Übernimmt die ausschüttende Körperschaft die KESt, ergibt sich für den Empfänger ein Vorteil. Die Steuerbelastung erhöht sich in diesem Fall auf 33,33 % und ab 2016 37,93 %.
Achtung: Diese Neuregelung ist rückwirkend ab 15. August 2015 anzuwenden!
Artikel erstellt am 10.11.2015
Eine moderne (Welt-)Wirtschaft ohne Internet ist kaum mehr vorstellbar und nimmt einen zunehmenden wichtigen Stellenwert ein. Dies eröffnet organisierten Gruppen eine neue Möglichkeit Wirtschaftsverbrechen zu begehen, bekannt auch unter dem Namen Cybercrimes (Verbrechen aus und im Internet), wie z.B. Erpressung, Kopieren von Webseiten bis hin zum gezielten Datenklau. Gerade Kleinunternehmen sind sich oft der Gefahr und der weitreichenden Folgen dieser Angriffe nicht bewusst.
Wichtig ist und bleibt die richtige Sicherung von sensiblen Daten. Hier sollte man die Kosten für eine gute Sicherheitsarchitektur nicht scheuen. Wer Daten unbedingt online speichern muss, sollte diese unbedingt verschlüsseln.
Oft sind auch Handys und Laptops für internen und externen Gebrauch die Eintrittstür für Schadsoftware. Eine weitere Gefahrenquelle stellt fahrlässiges Verhalten von MitarbeiterInnen u.a. Personen dar. Zudem können Daten auch über Dritte in die Hände von Verbrechern gelangen.
Ein bereits entstandener Schaden ist nur schwer zu beheben. Ein Zugriff auf den oder die Täter ist bei Angriffen aus dem Netz meist unmöglich. Weiters werden viele Angriffe aus den verschiedensten Gründen erst gar nicht gemeldet. Die Dunkelziffer ist hoch.
Schützen Sie sich und Ihr Unternehmen!
Melden Sie sich bei Verdacht auf einen Cyberangriff sofort bei der Kriminalpolizei.
REGISTRIERKASSEN- UND BELEGERTEILUNGSPFLICHT
Die Steuerreform 2015/2016 hat neben anderen neuen Bestimmungen eine Registrierkassen– und Belegerteilungspflicht gebracht, die weitgehend ab 1.1.2016,
teilweise ab 1.1.2017, gilt.
Registrierkasse für alle!?
Der neue § 131b BAO bestimmt in seiner endgültigen Fassung, dass „[...] alle
Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse,
Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem […] einzeln zu
erfassen [sind].“, und zwar für alle Betriebe
ü „ab einem Jahresumsatz von 15.000 Euro je Betrieb,
ü sofern die Barumsätze dieses Betriebes 7.500 Euro im Jahr überschreiten.“
Im Entwurf hatte es noch geheißen: „die in überwiegender Anzahl Barumsätze
tätigen,“ was deutlich weniger Betriebe betroffen hätte.
ad „[...] Barumsätze dieses Betriebes 7 500 Euro im Jahr überschreiten.“:
Das neue Kriterium bedeutet in der Praxis (15.000 Euro Jahresumsatz
vorausgesetzt),dass die Registrierkassenpflicht für alle gilt, die über 7.500 Euro
Barumsätze machen, also tatsächlich fast alle - inkl auf den ersten Blick nicht
„klassische“ Bargeldbranchen wie Ärzte, Banken, Versicherungen, Landwirte,
Schulbuffets, Notare, Steuerberater etc.
Ausgenommen sind von Gesetzes wegen - neben der so genannten „Kalte-Hände-
Regelung“ - nur die außerbetrieblichen Einkunftsarten wie vor allem Einkünfte aus
Vermietung und aus Kapitalvermögen.
Belegerteilung für alle!?
Die Belegerteilungspflicht für Barumsätze ist sogar noch wesentlich weiter gefasst und
trifft jeden Barumsatz jedes Betriebes, soferne nicht die „Kalte-Hände-Regelung“
greift.
Einzelaufzeichnung für alle!?
Die Einzelaufzeichnungspflicht für Barumsätze deckt sich mit der Belegerteilungspflicht,
trifft also jeden Barumsatz jedes Betriebes, soferne nicht die „Kalte-Hände-Regelung“
greift.
Zeitplan I
Der Zeitplan ist äußerst knapp bemessen, vor allem wenn man bedenkt, dass man für
2016 mit etwa 350.000 neuen Kassensystemen rechnet!
ü 1.1.2016 | Einzelaufzeichnungspflicht
ü 1.1.2016 | Belegerteilungspflicht
ü 1.1.2016 | Registrierkassenpflicht
ü 1.7.2016 | Meldemöglichkeit in FinanzOnline (die Kassen sind der Finanz zu melden)
ü 1.1.2017 | technische Sicherheitseinrichtung = Manipulationsschutz erforderlich
Tipp: Bitte beginnen Sie umgehend mit der Planung, da die Kassenhersteller es
niemals schaffen können, den geschätzten Bedarf bis Ende 2015/Anfang 2016
bereit zu stellen - zumal noch eine wichtige Verordnung fehlt.
Zeitplan II
Von Seiten des Finanzministeriums wurden noch zwei wichtige Entwürfe zu
Verordnungen veröffentlicht, die die hier beschriebenen neuen Verpflichtungen
abrunden: die Barumsatzverordnung 2015, die die Barbewegungsverordnung 2006
ersetzt, sowie die neue Registrierkassensicherheitsverordnung (wichtig vor allem für
die Zertifizierungsanbieter A-TRUST und A-CERT). Beide Verordnungsentwürfe sind
samt Erläuterungen auf der BMF Homepage nachlesbar.
Was gilt als Barzahlung?
Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht gelten für Barzahlungen. Als solche gelten
neben der Zahlung mit Banknoten und Münzen auch Zahlungen mit Maestro– (vulgo
Bankomat-) oder Kreditkarten sowie vergleichbare elektronische Zahlungsformen (zB
Mobiltelefon, PayLife Quick); dazu kommen noch Barschecks, Gutscheine, Bons,
Geschenkmünzen etc. Eine Ausnahme gibt es vorläufig für Webshops.
Belegerteilungs– und Belegannahmepflicht
Bei jeder empfangenen Barzahlung muss künftig ein Beleg erteilt werden
(Belegerteilungspflicht, § 132a BAO neu).
Der Beleg muss keine vollständige Rechnung sein („nur“ ein Papier-Bon) und mindestens
folgende Angaben enthalten:
1. eine eindeutige Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmers,
2. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen,
3. den Tag der Belegausstellung,
4. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder
die Art und den Umfang der sonstigen Leistungen,
5. den Betrag der Barzahlung, wobei es genügt, dass dieser Betrag auf Grund der
Belegangaben rechnerisch ermittelbar ist.
„Der Leistungsempfänger [...] hat den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der
Geschäftsräumlichkeiten mitzunehmen.“
Dazu führen die Erläuterungen zum Gesetzesentwurf aus: „Die normierte
Mitnahmeverpflichtung stellt keine nach dem Finanzstrafgesetz sanktionierbare
Finanzordnungswidrigkeit (Verletzung einer Aufbewahrungspflicht) dar.“ - eine Strafe
kommt für den Kunden also nicht in Betracht.
Interessant für innovative Betriebe ist, dass es sich auch um einen elektronischen
Beleg handeln kann, der „unmittelbar nach erfolgter Zahlung für den Zugriff durch den
die Barzahlung Leistenden verfügbar ist“ (also etwa per Smartphone-/Tablet-App bzw
Kassensoftware).
Vom Beleg ist eine Durchschrift zu erstellen und sieben Jahre aufzubewahren - sie
zählt zu den Belegen der Buchhaltung oder Einnahmen/Ausgaben-Rechnung).
Bei Verwendung einer Registrierkasse oder sonstigen elektronischen
Aufzeichnungssystemen muss der Beleg weitere Angaben insbesondere zur
Nachvollziehbarkeit des einzelnen Geschäftsvorfalles und der Identifizierung des
ausstellenden Unternehmers enthalten.
Die Belegerteilungspflicht gilt nicht, wenn aufgrund der „Kalte-Hände“-Regelung eine
vereinfachte Losungsermittlung durch Kassasturz erlaubt ist.
Belegerteilungs– und Registrierkassenpflicht ab 2016
Internes Kontrollsystem – Grundaufzeichnungen – Zeitaufzeichnungen – Lieferscheine – Zwischenabrechnungen – Kassastandskontrolle (Nachzählen) – etc | ||||||||||
vereinfacht | Belegerteilungspflicht | |||||||||
„kalte Hände“ und < 30.000 Umsatz | Umsatz < 15.000 oder Barumsatz < 7.500 | Registriekassenpflicht (Umsatz > 15.000 und Barumsatz > 7.500) | ||||||||
Kassasturz | Beleg & Losungsblatt (0%/10%/20%) | Rechnungsblock (Paragon & Durchschlag) | mobile Gruppen vorläufig Paragon UND Nacherfassung bei Rückkehr | Registrierkasse mit Exportschnittstelle | Proprietäre System (Waagen, Taxameter etc) | PC-Programme (Kassensoftware, Fakturierungsprogramm etc) | App-Kasse (Smartphone, Tablet etc) | Kassennetzwerk (geschlossenes Gesamtsystem) |
| |
· Registrierkassenpflicht ab 2016
Der neue § 131b BAO bestimmt, dass Betriebe „ab einem Jahresumsatz von 15.000
Euro je Betrieb, sofern die Barumsätze dieses Betriebes 7.500 Euro im Jahr
überschreiten“ „alle Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mittels
elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen
Aufzeichnungssystem […] einzeln zu erfassen [haben].“
Die Registrierkassenpflicht entsteht mit Beginn des viertfolgenden Monats ab
erstmaligem Überschreiten der genannten Grenzen und bleibt dann grundsätzlich für die
folgenden Jahre aufrecht. Die Beobachtungsfrist beginnt bereits 2015, sodass die
Registrierkassenpflicht in aller Regel am 1.1.2016 (und nicht erst am 1.4.2016)
eintreten wird.
Registrierkassenpflicht ab 2017
Das Kassensystem muss manipulationssicher sein - dabei ist „die Unveränderbarkeit
der Aufzeichnungen durch kryptographische Signatur jedes Barumsatzes mittels einer
dem Steuerpflichtigen zugeordneten Signaturerstellungseinheit zu gewährleisten und die
Nachprüfbarkeit durch Erfassung der Signatur auf den einzelnen Belegen
sicherzustellen.“
Aufgrund der technischen Vorlaufzeiten tritt die Verpflichtung zur Nutzung von
gesicherten Kassensystemen erst am 1.1.2017 ein. Das bedeutet, dass Neukäufer
2015 ein Kassensystem kaufen sollten, das bereits fit oder garantiert upgrade-fähig für
2017 ist!
Tipp: Wird die Registrierkassenpflicht nicht beachtet, Iiegt grundsätzlich eine strafbare
Finanzordnungswidrigkeit vor. In der Folge ist die (gesetzliche) Vermutung der
sachlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen (§ 163 BAO) nicht mehr
gegeben. Diese Mängel könnten auch zu Schätzungen der Abgabenbehörde
führen.
Ausnahmen von Registrierkasse und Belegerteilung
Die (erst im Entwurf vorliegende) Barlosungsverordnung 2015 definiert die wenigen
Möglichkeiten der Losungsermittlung per Kassasturz:
Die „Kalte Hände“-Regelung (von Haus zu Haus; auf öffentlichen Wegen, Straßen,
Plätzen; etc) bleibt - bis 30.000 Euro Jahresumsatz - aufrecht.
Entbehrliche Hilfsbetriebe („kleine Vereinsfeste“) und unentbehrliche Hilfsbetriebe
(Sportveranstaltungen, Ausstellungen) von gemeinnützigen, mildtätigen und
kirchlichen Vereinen dürfen weiterhin einen Kassensturz machen.
ad „Kalte-Hände-Regelung“
Die Praxisrelevanz dürfte angesichts der 30.000 Euro-Grenze gering sein - Probleme
wird es aber bei vielen Festen geben.
Erleichterung für mobile Gruppen
Mobile Unternehmer, für die die „Kalte Hände“-Regelung nicht gilt (zB mobile Friseure,
Masseure, Hebammen, Schneider, Tierärzte) und die eine Registrierkasse führen
müssen, dürfen als Erleichterung die Eintragung der Einzelumsätze, die sie außerhalb
des Betriebsortes tätigen, in die Registrierkasse „ohne unnötigen Aufschub“ nach
Rückkehr an den Betriebsort vornehmen.
Die genannte Erleichterung gilt allerdings nur dann, wenn die mobilen Unternehmer der
Belegerteilungspflicht (in der Praxis wohl mittels Paragon) nachkommen und eine
Durchschrift des Belegs aufbewahren.
Begünstigung von Kassen
Bei Anschaffung oder Umrüstung einer Registrierkasse nach dem 28. Februar 2015 und
vor dem 1. Jänner 2017 können die Kosten unbeschränkt in voller Höhe abgesetzt und
unter Umständen eine Prämie von 200 Euro in Anspruch genommen werden.
Tipp: Welche Hersteller? Tausende Hersteller bedeuten, dass es keinen
Gesamtüberblick gibt.
Fragen Sie Ihren bisherigen Lieferanten nach garantierter Rechtssicherheit.
Denken Sie eventuell an Software/ Cloud-Lösungen.
www.fiskaltrust.at/partner-list/ listet Anbieter auf, die technisch fit sind.
Beispiele zur Registrierkassenpflicht Jahresumsatz | Barumsatz/ Jahr | Belegerteilung | Registrierkasse |
10.000 | 5.000 | JA | NEIN |
20.000 | 5.000 | JA | NEIN |
10.000 | 8.000 | JA | NEIN |
20.000 | 8.000 | JA | JA |
1.000.000 | 5.000 | JA | NEIN |
1.000.000 | 8.000 | JA | JA |
TO DO: Kasse in Verwendung
Kasse Typ 1 (mechanische Registrierkasse): wegwerfen
Kasse Typ 2 (elektronische Registrierkasse):
ü nachrüsten, wenn Ausgabemöglichkeit von Menge und handelsüblicher
Bezeichnung von Waren/Dienstleistungen UND die Manipulationssicherheit für
1.1.2017 gewährleistet ist
ü wegwerfen in allen anderen Fällen
Kasse Typ 3 (Kassensystem = Kassennetzwerk, PC-Kasse, App-Kasse, Online-
Kasse):
ü Update, wenn rechtssicher oder zumindest Updatezusage für 1.1.2017 vorliegt
ü ersetzen in allen anderen Fällen
bei Nachrüstung/Update: Sofortabschreibung und Prämie
TO DO: keine Kasse in Verwendung
Neuanschaffung Kasse Typ 2 (elektronische Registrierkasse) oder Typ 3
(Kassensystem) bis 1.1.2016
Erfüllung der technischen Anforderungen für 2017 inkl Sicherung
Anschaffungs– und laufende Kosten beachten
Sofortabschreibung und Prämie
Aufbewahrung - Dokumentation
Welche Dokumentationsgrundlagen müssen aufbewahrt werden?
ü Kasse Typ 2: alle Ausdrucke (Quittungsjournal, Tagesabschluss - Z-Bon, GTSpeicherstand) und elektronisches Journal
ü Kasse Typ 3: jede Dokumentationsgrundlage (zB Datenerfassungsprotokoll, alle Berichte)
Quelle: Steuerberatungsbüro Bischof-Fuchs Bregenz (c)
Artikel erstellt am 15.10.2015
Die Seveso III Richtlinie der EU (Anpassungsgesetz) ist ab sofort in Kraft getreten. Ein weiterer Schritt zur Vereinfachung und Entbürokratisierung von Bauvorschriften.
D.h.: Werden bestimmte Voraussetzungen eingehalten, wie zB Einhaltung der Mindestabstände, ist die Anbringung von Solar- und Photovoltaikanlagen an bestehenden Bauwerken nicht mehr bewilligungspflichtig sondern bewilligungsfrei.
Artikel veröffentlicht am 07.10.2015
So wie jedes Jahr, beginnt am 1. Oktober die Frist für ANSPRUCHSZINSEN zu laufen.
Im Zeitraum 1. Oktober bis zur Zustellung des Steuerbescheides 2014 werden vom Finanzamt für Einkommen- und Körperschaftsteuer ANSPRUCHSZINSEN verrechnet! Zinssatz dzt. 1,88 % pro Jahr.
Dies kann durch eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung vermieden werden. Die Anzahlung muss unter der Bezeichnung:
„E 1-12/2014“ (Einkommensteuer)
„K 1-12/2014“ (Körperschaftsteuer)
auf das Finanzamtkonto einbezahlt werden.
Die Bezahlung von ANSPRUCHSZINSEN sind steuerlich nicht als Aufwand absetzbar. Gutschriften sind steuerfrei. Eine Gutschrift von Anspruchszinsen entspricht (KESt 25 % berücksichtigt) einer Verzinsung von ca. 2,5 %.
ACHTUNG - VORTEIL:
Es gibt eine Freigrenze, dh ANSPRUCHSZINSEN werden erst ab EUR 50,00 (= Freigrenze) festgesetzt.
Artikelt veröffentlicht am 07.10.2015
Mit der Freizeitoption steht es Beschäftigten offen, sich für mehr Freizeit bei gleichzeitigem Verzicht auf die kollektivvertragliche Lohnerhöhung zu entscheiden. Unter Berücksichtigung der Inflation bedeutet die Option real allerdings eine minimale Lohneinbuße, da die allgemeine Teuerung nicht abgegolten wird.
Auf ein Jahr gerechnet und bei der derzeit sehr niedrigen Inflation von einem Prozent klingt das nach einer minimalen Einbuße, über die Jahre gerechnet sieht es aber anders aus: Verdient ein Arbeitnehmer zum Beispiel 2.200 Euro brutto und er bekommt statt einer Lohnerhöhung von zwei Prozent eine Nulllohnrunde, liegt der Verlust nach zehn Jahren bei 6.745 Euro, so Gewerkschaftsberechnungen.
Mehrere Branchen wie etwa die Elektro- und Elektronikindustrie haben sich bereits für dieses Modell entschieden. Geht es nach den Gewerkschaften, dann sollen es heuer bei der Herbstlohnrunde noch mehr werden. Voraussetzung für die Freizeitoption ist eine freiwillige Betriebsvereinbarung und eine Überzahlung - sprich das Ist-Gehalt muss höher sein als im Kollektivvertrag (KV) vorgesehen. Bekommt der Beschäftigte nur den KV, dann kann die Option nicht gezogen werden, da eine Bezahlung unter Kollektivvertrag verboten ist.
Die Freistunden können geblockt oder einzeln konsumiert werden. Sie können auch über mehrere Jahre angesammelt und dann am Stück in Freizeit umgewandelt werden. Die Freizeitoption können auch Teilzeitbeschäftigte wählen.
Artikel veröffentlicht am 07.10.2015